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Ich bin schwerbehindert. Mein GdB beträgt 60 v.H.. Gelte ich damit automatisch als "schwerwiegend chronisch krank" im Sinne des § 62 SGB V ? Brauche ich also nur 1 Prozent Zuzahlung zu leisten?

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Leistungsbeschreibung

Nach § 2 der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V liegt eine schwerwiegende chronische Krankheit dann vor, wenn neben der Dauerbehandlung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein weiteres Merkmal nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a) bis c) vorliegt.

Dazu zählt nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b) auch ein GdB von mindestens 60, wobei der GdB zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss. Den Nachweis müssen die Versicherten gemäß § 3 Absatz 2 durch Vorlage des entsprechenden bestandskräftigen amtlichen Bescheides in Kopie zu führen. Die Krankheit, wegen der sich die/der Versicherte in Dauerbehandlung befindet, muss im Bescheid als Begründung aufgeführt sein.