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»Adoption - Müssen Bewerberinnen oder Bewerber verheiratet sein?«



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Leistungsbeschreibung

Jedes Kind hat zunächst ein Recht auf beide Eltern - auf Vater und Mutter. Der Gesetzgeber sieht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1741 Absatz 1 BGB) vor, dass eine Person, die nicht verheiratet ist, ein Kind nur allein annehmen kann. Ein Ehepaar kann ein Kind bis auf wenige Ausnahmen (siehe § 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB) nur gemeinschaftlich annehmen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist vorgesehen, dass ein nicht miteinander verheiratetes Adoptionsbewerberpaar gemeinsam ein Kind nicht adoptieren kann - das heißt: Ein nicht miteinander verheiratetes Adoptionsbewerberpaar kann auf keinen Fall gemeinsam ein Kind adoptieren.
Den Text des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Sie unter: BGB