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Home»Soziale Entschädigung/Behinderung»Schwerbehindertenfeststellungsverfahren» Kann ich einen Prozess vor dem Sozialgericht alleine führen?
Grundsätzlich kann jeder Kläger seinen Prozess alleine führen.
Vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht können sich die Verfahrensbeteiligten jederzeit durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dabei kann es sich um Rechtsanwälte, Angestellte von Sozialverbänden und Gewerkschaften, Rentenberater und Rechtsbeistände, aber auch um sonstige Privatpersonen handeln, wenn diese zu einem sachdienlichen Vortrag in der Lage sind. Alle Bevollmächtigten benötigen eine schriftliche Vollmacht (§ 73 SGG).
Ausnahme:
Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Verfahrensbeteiligten - außer Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts - durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dafür kommen hier nur Rechtsanwälte und besonders ermächtigte Angestellte von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, nicht aber sonstige Rechtsbeistände, Rentenberater oder Prozeßagenten in Betracht (§ 166 SGG)