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Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderten Menschen steht ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu (§ 125 SGB IX). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Bei einer Fünftagewoche beträgt der Zusatzurlaub demnach fünf und bei einer Viertagewoche vier Tage. Behinderte Menschen, die nicht schwerbehindert sind, sowie gleichgestellte Menschen haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.