Ihre Verwaltung
LSJV-Bürgerportal
Verwaltungsorganisation
Funktionen

Bei mir ist ein GdB von 80 festgestellt. Kann ich damit von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit werden? Wo bekomme ich ein Antragsformular zwecks Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht?

Angaben
Schlagworte (5)

«
»

Leistungsbeschreibung

Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen kommt bei folgenden Personen in Betracht:
Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.
Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören unter anderem:
Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,
Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),
Behinderte Menschen, mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.
In diesen Fällen wird im Ausweis das Merkzeichen "RF" eingetragen. Dann kann bei der Gebühreneinzugszentrale in Köln (GEZ) die Befreiung beantragt werden. Antragsvordrucke gibt es bei den Ämtern für soziale Angelegenheiten. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird eine "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" ausgestellt, die der GEZ vorgelegt werden kann.