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Muss auch die Beendigung der Tätigkeiten mit Krankheitserregern bzw. die Änderung der Räumlichkeiten, in denen mit Krankheitserregern umgegangen wird, angezeigt werden?

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Leistungsbeschreibung

Gem. § 50 IfSG muss die Beendigung der Tätigkeit sowie jede wesentliche Änderung angezeigt werden.

Ausführliche Informationen finden sie hier!