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Leistungsbeschreibung

Nein. Einen Rechtsanspruch auf die schwerbehinderten Menschen zustehenden Nachteilsausgleiche haben Sie nur in Deutschland. Es ist aber möglich, dass Sie im Ausland bei Vorzeigen Ihres Schwerbehindertenausweises auf freiwilliger Grundlage Vergünstigungen erhalten. Daher stellen die Ämter für soziale Angelegenheiten auf Wunsch eine Bescheinigung in englischer, französischer, spanischer und italienischer Sprache aus, in der das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft nach deutschem Recht amtlich bestätigt wird.

Der Parkausweis mit dem Rollstuhlsymbol für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) berechtigt jedoch in vielen ausländischen Staaten zur Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen, unter anderem in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem in folgenden Staaten: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowenien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.