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»Jugendarbeit - Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall«



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Leistungsbeschreibung

Ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter ab 16 Jahren haben für ihren Einsatz bei Freizeitmaßnahmen oder zur Teilnahme an einer fachbezogenen Fortbildung einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Arbeit an bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr. Pro Arbeitstag unbezahlter Freistellung gewährt das Land auf Antrag einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 60 Euro.
Grundlage ist das Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit und die Verwaltungsvorschrift (VV-Ehrenamt) vom 26.5.2003.
Der Antrag auf Freistellung muss

  • über einen anerkannten Jugendverband oder das zuständige Jugendamt
  • mindestens vier Wochen vor der Maßnahme dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Der Arbeitgeber bestätigt die Anzahl der unbezahlt freigestellten Arbeitstage und die Höhe des Brutto-Verdienstausfalls. Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls ist spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu stellen.

Antragsformulare und nähere Auskünfte erhalten Sie beim:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Landesjugendamt
(Kontakt siehe unten)


oder als Download (pdf) unter:
Antrag Ehrenamtsgesetz (einschl. Gesetzestext und Verwaltungsvorschrift)

Die Anschriften der Jugendverbände auf Landesebene in Rheinland-Pfalz finden Sie als Download (pdf) unter:
Jugendverbände Rheinland-Pfalz