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Kindertagesbetreuung / Betriebserlaubnis Benötigen Betriebe, die Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zur Verfügung stellen wollen, eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt nach § 45 SGB VIII?
Wenn Kinder nur gelegentlich und in einer Form betreut werden, dass die Aufsicht der Eltern nicht ersetzt, sondern nur gelockert wird ( wie z.B. bei Fitness-Centern, Kaufhäusern etc.), ist eine Betriebserlaubnis nicht erforderlich. Ähnlich liegt der Fall, wenn Kinder in Betrieben gelegentlich betreut werden und ein Elternteil stets erreichbar ist. Bei einer regelmäßigen Betreuung in Gruppen ist gemäß § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt erforderlich, denn nach dem Schutzzweck der Norm "Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber betreut werden" müssen auch hier Anforderungen an die Sicherheit, den Raumstandard, die Hygiene und die Geeignetheit des Personals gestellt werden. Daran müsste auch der Arbeitgeber Interesse haben. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Kinder in Betreuungseinrichtungen, die einer Betriebserlaubnis bedürfen, gesetzlich unfallversichert sind.
Nähere Informationen erhalten Sie von den örtlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesjugendamts <hier>