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Leistungsbeschreibung

Als Aufträge im freigestellten Schülerverkehr gelten nur die unter § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungsverordnung aufgeführten "Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht". Dies betrifft z.B. Schulbusse, die von den Schulträgern angemietet werden und nicht allgemein zugänglich sind, sondern ausschließlich zur Beförderung zum und vom Unterricht eingesetzt werden. Tatsächlich dürften derartige Busse jedoch nur noch selten zum Einsatz kommen.