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Ist es richtig, dass eine Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen dem Auftraggeber nur während der Ausführungszeit zusteht, oder ist auch eine Vorwegkontrolle möglich?
Die Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen ist in § 6 LTTG geregelt. Danach ist dem Auftraggeber vom beauftragten Unternehmen "jederzeit" die Einhaltung der Verpflichtungen aus §§ 3 und 4 LTTG nachzuweisen. Zu diesem Zweck darf der Auftraggeber in die Geschäftsunterlagen und damit in die Kalkulationsunterlagen Einsicht nehmen. "Jederzeit" ist dementsprechend so zu verstehen, dass dem Auftraggeber das Einsichtsrecht ab Zuschlag des Auftrages zusteht.