Ihre Verwaltung
LSJV-Bürgerportal
Verwaltungsorganisation
Funktionen

Themen-Information


Jugendschutzgesetz
Was ist unter "Mixgetränken" zu verstehen und an wen dürfen diese Getränke abgegeben werden?


Angaben
Schlagworte (5)

«
»

Leistungsbeschreibung

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist geregelt, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke, bzw. Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben und auch von ihnen nicht konsumiert werden dürfen. Der Nebensatz "... die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten" bezieht sich dabei nur auf Lebensmittel, nicht auf branntweinhaltige Getränke. Letztere dürfen in der Öffentlichkeit nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Der prozentuale Anteil von Branntwein in dem jeweiligen Getränk spielt hierbei keine Rolle. Unter die Regelung des Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz fallen auch die alkoholischen Mixgetränke (sog. Alkopops) wie z.B. "Smirnoff-Ice", "Rigo" (mit Barcadi-Rum versetzt), oder "Erdbeer-Limes" (mit Wodka versetzt, 10 vol. % Gesamtalkoholgehalt). Das gleiche gilt für Mixgetränke wie "Bacardi-Orange", "Rigo(-Tequila)", "Jack-Daniels- Cola", "Whitey" (Aldi-Produkt mit Rum, Lime und Soda, Rumanteil 12,8 %, Gesamtalkoholgehalt 5,4 vol. %), "Czerwi Fresh" (Aldi-Produkt: Wodka Anteil 14,7 %, Zitrone, Gesamtalkoholgehalt 5,6 vol. %) und andere. Auch wenn diese Mixgetränke alle jeweils einen geringeren Alkoholgehalt aufweisen als z.B. Wein oder sogar Bier, ändert es nichts an der Tatsache, dass nach der gesetzlichen Regelung diese Mixgetränke nur an über 18-Jährige ausgegeben werden dürfen. Anders liegt es dagegen z.B. mit dem Mixgetränk "Desperado" (Bier mit Tequilageschmack versetzt). Nach den Herstellerangaben bezüglich der Inhaltsstoffe wird Tequila nur als Geschmacksstoff (Aroma) beigemischt, nicht etwa echter Tequila. Danach ist diesem Bier kein Branntwein zugesetzt worden, so dass dieses Getränk gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz lediglich an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden darf (wenn Jugendliche unter 16 von einem/einer Personensorgeberechtigten begleitet werden gilt dieses Abgabeverbot nicht). Dieses Getränk darf an unbegleitete Jugendliche über 16 Jahren genauso wie "reines" Bier oder Wein bzw. Sekt ausgegeben werden. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz kommt es also allein darauf an, ob Branntwein (in der Regel im Destillationsverfahren aus gegorener, alkoholhaltiger Flüssigkeit hergestellt) zugesetzt wurde, oder ob es sich um Herstellung von "anderem Alkohol" wie Bier, Wein oder Sekt (durch Gärung, Kelterung etc. hergestellt und nicht zu den oben genannten "hochprozentigeren" Alkoholika weiterverarbeitet) handelt. An dieser aus schon bisher geltenden Unterscheidung hat sich durch Neuregelungen im Jugendschutzgesetz nichts geändert.