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Kann jemand, der Leistungen nach dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)" bezieht, eine kostenlose Wertmarke für die Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten?

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Leistungsbeschreibung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung ist eine eigenständige, nicht auf Versicherungsbeiträgen beruhende soziale Leistung und rechtlicher Bestandteil des SGB I (§§ 28 a, 68 Nr. 18 SGB I in der ab 01.01.2003 gültigen Fassung). Das GSiG ist zum 01.01.2003 in Kraft getreten.
Die nach § 3 GSiG vorgesehenen Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben für-sorgeähnlichen Charakter zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhaltbedarfs. Sie ent-sprechen im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, sind aber gegenüber dem BSHG vorrangig. Wie in der Sozialhilfe sind eigenes Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern erfolgt im Gegensatz zum BSHG allerdings nicht, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000,-- € liegt (§ 2 Abs. 1 GSiG).

In entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX ist es daher gerechtfertigt, an freifahrtberechtigte behinderte Menschen eine kostenlose Wertmarke auszugeben, wenn sie eine der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GSiG genannten Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten. Die Gewährung von Mehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG ändert daran nichts.