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Was sind Unterhaltsvorschussleistungen und wo kann man diese Leistungen erhalten?


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Leistungsbeschreibung

Wenn die Unterhaltszahlungen eines Elternteils ausbleiben, kommen manche Familien in große Schwierigkeiten. Hier hilft das Unterhaltsvorschussgesetz. Danach erhalten Kinder, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn kein Unterhaltsanspruch besteht. Unterhaltsleistungen werden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und längstens für 72 Monate gezahlt. Der Monatsbetrag richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich zurzeit folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre = 133 Euro
  • für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren = 180 Euro

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich ab 1. Januar 2016 folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre = 145 Euro
  • für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren = 194 Euro

Von diesen Beträgen werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird nicht berücksichtigt. Einkommen des Kindes, das nicht zur Abdeckung des Unterhalts bestimmt ist, wird ebenfalls nicht abgezogen.

Antragstellung:
Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen können Sie bei Ihrem Jugendamt stellen. Dort erhalten Sie auch Beratung und Unterstützung in allen Fragen des Unterhalts.

Die Anschriften der Jugendämter in Rheinland-Pfalz finden Sie als Download (pdf) unter:
Jugendämter in Rheinland-Pfalz