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Leistungsbeschreibung

Falls sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat, können Sie jederzeit beim Amt für soziale Angelegenheiten einen Änderungsantrag nach § 48 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch stellen.



Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Entscheidung bindend, also bestandskräftig geworden. Halten Sie eine frühere Entscheidung aber dennoch für fehlerhaft (rechtswidrig) können Sie diese noch einmal überprüfen lassen, in dem Sie beim Amt für soziale Angelegenheiten einen Antrag auf Zugunstenentscheidung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stellen. Es müssen allerdings neue Tatsachen dahingehend vorliegen, die beweisen, dass die bestandskräftige Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft (rechtswidrig) war. Ohne neue Tatsachen kann sich das Amt für soziale Angelegenheiten ansonsten auf die Bindungswirkung des Bescheides berufen.