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Antragstellung für Hilfe zur Erziehung:
Ist die Hilfe schriftlich, formgerecht zu beantragen oder kann der Antrag auch mündlich, formlos gestellt werden?


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Leistungsbeschreibung

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sieht einen formellen schriftlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht vor. Im Unterschied zur Sozialhilfe (vgl. § 18 Abs.1 SGB XII) setzt die Jugendhilfe allerdings nicht ein, sobald dem Träger der Jugendhilfe die Voraussetzungen bekannt werden. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung "von Amtswegen" ist daher nicht zulässig. Es bedarf allerdings einer eindeutigen Willenserklärung der Personensorgeberechtigen (d.h. in der Regel beider Elternteile, wenn sie die gemeinsame Sorge ausüben), Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen. Eltern sollten - da Hilfe zur Erziehung keine direkte Geldleistung wie in andere Leistungsgesetze beinhaltet - zunächst an das Jugendamt herantreten.
Andererseits sind die Fachkräfte des Jugendamtes mit Blick auf den Auftrag des SGB VIII verpflichtet, die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung bzw. Förderung ihrer Entwicklung verwirklichen zu helfen (vgl. § 1 SGB VIII) und nicht darauf zu warten, bis sich die Eltern von sich aus an das Jugendamt wenden. Die Fachkräfte des Jugendamtes sollen ihrerseits den Eltern Hilfe zur Erziehung anbieten (dies kann auch aufgrund von Hinweisen des Kindes oder Jugendlichen oder auch dritter Personen erfolgen).
In Einzelfall kann das Jugendamt allderdings verpflichtet sein, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein solches Angebot zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Jugendamt ein Hilfebedarf bekannt ist, ein weiteres Zuwarten aber die Gefährdungssituation verschärfen könnte und eine Einschaltung des Familiengerichts in Betracht gezogen werden muss.

Grundsätzlich gilt, dass Hilfe zur Erziehung den Personensorgeberechtigen nicht aufgedrängt oder aufgezwungen werden darf. Begehrt ein Kind oder Jugendlicher selbst Hilfe zur Erziehung, so kann diese ohne Beteiligung der Eltern nur im Rahmen des § 42 SGB VIII gewährt werden. Eine Hilfe zur Erziehung gegen den Willen der Eltern ist - mit Ausnahme im Rahmen eienr Anrufung und Entscheidung des Familiengerichts - rechtswidrig.