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Findet das LTTG auf in der Freistellungsverordnung bezeichnete Bereiche des ÖPNV/SPNV  Anwendung?


Angaben

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Leistungsbeschreibung

Bezüglich der von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellten Verkehre mit körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dienen und mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, bei denen von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten ist (§ 1 Nr. 4 Buchst. g) und i) der Freistellungs-Verordnung vom 30.08.1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.06.1989 (Bundesgesetzblatt Seite 1273) geändert worden ist (Freistellungs-Verordnung) stellt sich die Frage, inwieweit   § 4 Abs. 3 Satz 1 LTTG angewendet werden könnte.

Die entsprechende Frage wurde durch die Servicestelle für das LTTG geprüft. Wir sind zu der Auffassung gelangt, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bereits ausweislich der Gesetzesbegründung hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Tariftreueerklärungen an der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Verkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. EU Nr. L 315 Seite 1) orientiert hat. Nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung 1370/2007/EG könne der Auftraggeber den Betreiber eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes im Einklang mit nationalem Recht nämlich dazu verpflichten, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten (Änderungsantrag zur Beratung des Ausschusses der SPD-Fraktion vom 1. Juni 2010, Seite 10 f.).

 

Artikel 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bezeichnet als „öffentlichen Personenverkehr“ Personenbeförderungsleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden. Eine solche Dienstleistung ist dann gegeben, wenn aus Sicht des Staates die Dienstleistung erbracht werden muss, obwohl der Markt nicht genügend Anreize für eine Erbringung bietet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Artikel 2 Rn. 5 f.). Gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann Betreiber eines öffentlichen Dienstes auch eine öffentliche Einrichtung sein, die Personenverkehrsdienste durchführt.  Auf die Entgeltlichkeit der Beförderung kommt es insofern nur darauf an, dass die öffentliche Verkehrsleistung im öffentlichen Auftrag erbracht wird.

 

Wird der öffentliche Personenverkehr gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Landestariftreuegesetzes im Sinne von Artikel 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 europarechtlich weit ausgelegt, hält es die Servicestellte für vertretbar, dass auch als repräsentativ erklärte tarifliche Regelungen im Sinne dieses Absatzes vom öffentlichen Auftraggeber für die freigestellten Verkehre im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchst. g) und i) der Freistellungs-Verordnung neben denen im Sinne von § 1 Nr. 4 d (Schülerverkehre) vorgeschrieben werden können. Denn auch diese Verkehre haben ihre Bedeutung als wichtige staatliche Aufgabe zur Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur und dienen der Daseinsfürsorge.

 

Dafür dürfte nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch § 4 Abs. 3 Satz 2 LTTG sprechen, der die Vorgabe von einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge als Mindestentgelt für öffentliche Ausschreibungen für den von der Freistellungs-Verordnung erfassten Schülerverkehr ausdrücklich beispielhaft klarstellt. Insofern ist kein sachlicher Grund erkennbar, wieso die Verkehre im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchst. g) und i) der Freistellungs-Verordnung anders zu behandeln sein sollten. 

 

 

Wir möchten aber noch darauf hinweisen, dass sich in der durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 27. Mai 2011 festgelegten Liste der repräsentativen Tarifverträge (MinBl. S. 132) derzeit im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße keine Lohngruppe für die zumeist mit Kleinbussen durchgeführten freigestellten Verkehre befindet. Die zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. und ver.di abgeschlossene VAV-Tarifsammlung, Privates Omnibusgewerbe Rheinland-Pfalz, enthält keine Lohngruppe für die Fahrerin oder den Fahrer eines Kleinbusses und findet daher keine Anwendung.

 

Die Vorgabe einer Mindestentgeltregelung für eine öffentliche Ausschreibung nach dem LTTG kann für die betreffenden Verkehre insoweit zum jetzigen Zeitpunkt nur auf der Basis von § 3 Abs. 1 LTTG mit einem Mindestentgelt in Höhe von 8, 50 EUR (brutto) erfolgen.