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Institutionelle Erlaubnisse nach dem BSeuchG, die an juristische Personen erteilt wurden, berechtigen nach der Übergangsregelung der §§ 77 IfSG noch bis zum 31.12.2005 zum Umgang mit Krankheitserregern.
Persönliche Erlaubnisse nach dem BSeuchG gelten als Erlaubnis nach dem IfSG unbegrenzt weiter.