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Sehr geehrter Herr Hamann, sowohl eine Kündigung als auch eine Herabsetzung der Arbeitszeit bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX. Die Herabsetzung der Arbeitszeit gilt als Änderungskündigung und somit als echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und muss deshalb alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, die auch sonst bei einer Kündigung zu beachten sind. Insbesondere muss eben auch beachtet werden, ob dem Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX zusteht. Das ist bei einer Behinderung mit GdB 50 der Fall. Ich hoffe, ich konnte mit diesen Informationen weiterhelfen. Viele Grüße Sandra Overwin