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Mein Kind hat infolge einer Impfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Ist dadurch eine Anspruch auf Versorgung entstanden? An wen muss ich mich wenden?

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Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich gilt:Wer einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten ist. Neu im Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem IfSG nicht nur Impfschäden sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den Versorgungsschutz einbezogen sind.Unter Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung zu verstehen, wobei Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes zum Schutz vor einer übertragbaren Krankheit ist und ein Impfschaden auch dann vorliegt, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft und eine andere als die geimpfte Person
geschädigt wurde (§ 2 Nr. 9 und 11 IfSG).Als andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe werden vom Gesetz die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) und die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten genannt (§ 2 Nr. 10 IfSG).Nach § 60 IfSG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die- von einer zuständigen obersten Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,- auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,- gesetzlich vorgeschrieben war oder- auf Grund der Verordnungen der internationalenGesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.Auch Hinterbliebenenversorgung wird nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Versorgung auch dann, wenn der
Impfschaden auf eine im Auslandoder in der ehemaligen DDR durchgeführte Impfung zurückzuführen ist.Wenn die Schutzimpfung in Rheinland-Pfalz vorgenommen wurde ist dasAmt für soziale Angelegenheiten MainzSchießgartenstraße 655116 Mainzzuständig. Im Falle einer außerhalb von Rheinland-Pfalz vorgenommenen Schutzimpfung wenden Sie sich am besten an die für das jeweilige Bundesland zuständige Versorgungsverwaltung.Hier hilft Ihnen das Ortsverzeichnis Deutschland weiter.