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Leistungsbeschreibung

Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Der schwerbehinderte Mensch muss also wählen, ob er die unentgeltliche Beförderung oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht.

Hilflose, Blinde und außergewöhnlich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit; daneben kann dieser Personenkreis auch die unentgeltliche Beförderung beanspruchen.