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Gibt es allgemeine Informationen zum Ablauf eines Widerspruchsverfahrens im Sozialen Entschädigungsrecht bzw. im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren?

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Leistungsbeschreibung

Vor Erhebung der Klage beim Sozialgericht sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren (im Gesetz wird von Vorverfahren gesprochen, vgl. § 78 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) nachzuprüfen.


Das Widerspruchsverfahren beginnt nach § 83 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs, der an keine bestimmte Form gebunden ist. Es genügt, wenn der Bescheidempfänger zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Im Übrigen gilt hier das gleiche wie für Leistungsanträge: Begründung und Unterlagen müssen im Laufe des Verfahrens, nicht unbedingt aber schon bei Erhebung des Widerspruchs eingereicht werden.


Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, zu erheben (§ 84 Abs. 1 SGG).


Bei Fristversäumnis ist unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§ 67 SGG).


Das Widerspruchsverfahren läuft in zwei Stufen ab. Es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung unter Beteiligung der Selbstverwaltung.


In der ersten Stufe des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Bescheid von der Stelle überprüft, die ihn erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Wird der Widerspruch dabei offensichtlich für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG).


Diese erste Stufe (Überprüfung des Bescheides bei der Stelle, die ihn erlassen hat) gibt der Verwaltung Gelegenheit,



  • ihr Handeln aufgrund eines konkreten Vorbringens des Betroffenen auf offensichtliche Fehler hin zu überprüfen,

  • den Betroffenen über die Sach- und Rechtslage zu informieren.

Beim Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers ist dieser in Form eines Abhilfebescheides von der Ausgangsstelle zu korrigieren.


Sofern ein offensichtlicher Fehler durch die Ausgangsstelle ausgeschlossen werden kann, muss das Widerspruchsverfahren im Rahmen des § 85 Abs. 2 SGG fortgeführt werden.


Diese zweite Stufe wird von der Widerspruchsstelle (§ 85 Abs. 2 SGG) durchgeführt. Die Widerspruchsstelle (das ist die nächsthöhere Behörde im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG, konkret: die Widerspruchszweigstelle des Landesamtes beim Amt für soziale Angelegenheiten) überprüft den angefochtenen Bescheid ein weiteres Mal und erläßt abschließend einen Widerspruchsbescheid.


Der Widerspruchsbescheid enthält neben der Entscheidung und einer Begründung für diese Entscheidung wiederum eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Bescheidempfänger darüber informiert, dass er gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Sozialgericht erheben kann (§ 85 Abs. 3 SGG).


Das Sozialgericht, bei dem die Klage einzureichen ist, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. Der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid wird - gegebenenfalls in der Form, die er im Widerspruchsverfahren erhalten hat - bindend, wenn gegen den Widerspruchsbescheid nicht Klage erhoben wird.


Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X). Kosten für einen Bevollmächtigten, der nicht zwingend vorgeschrieben ist, werden grundsätzlich auf Antrag erstattet, wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich war (§ 63 SGB X).