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Leistungsbeschreibung

Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen zustehen, ergeben sich aus dem SGB IX (beispielsweise unentgeltliche Beförderung) und aus vielen anderen Vorschriften, wie z.B. dem Steuerrecht. Die für behinderte Menschen vorgesehenen Hilfen dienen dazu, die Nachteile, die der betroffene Mensch durch die Behinderung hat, so weit wie möglich auszugleichen. Welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können, hängt oft von den im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ab. Die wichtigsten Merkzeichen sind: G Der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. aG Der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert. H Der Ausweisinhaber ist hilflos. Bl Der Ausweisinhaber ist blind. GI Der Ausweisinhaber ist gehörlos. B Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen. RF Der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflichtund
ggf. für den Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.