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Leistungsbeschreibung

Der besondere Kündigungsschutz besagt, dass schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen durch den Arbeitgeber rechtswirksam erst dann gekündigt werden kann, wenn das Integrationsamt nach Prüfung des Sachverhalts und unter Abwägung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers sowie der Interessen der schwerbehinderten Menschen seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. Die Beteiligung des Integrationsamtes bei der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ermöglicht es, alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung der Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis auszuschöpfen, um das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Menschen zu erhalten.