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Benötige ich eine Erlaubnis, wenn ich Kinder in Tagespflege aufnehmen möchte?


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Leistungsbeschreibung

Erlaubnispflichtig ist die Kindertagespflege, soweit die Tagespflegeperson in ihrer Wohnung Kinder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will. Diese Regelung (§ 43 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) gilt seit dem 1. Oktober 2005. Erlaubnisfrei ist die Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern des Kindes (Kinderfrau). Die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt das örtliche Jugendamt. Es prüft dabei, ob die Tagespflegeperson persönlich und fachlich geeignet ist und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Die Erlaubnis wird für fünf Jahre erteilt und gilt für bis zu fünf Kinder. Die in Rheinland-Pfalz bisher geltende Obergrenze bei der Tagespflege von bis zu sechs Kindern ist aufgrund des Bundesrechts nicht mehr gültig.

Wenn mehr als fünf "fremde" Kinder betreut werden sollen oder die Betreuung außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson erfolgt, handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII, die einer Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt bedarf.

Kontakt:
Nähere Informationen zur Tagespflege erhalten Sie bei Ihrem Jugendamt in Rheinland-Pfalz