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»Adoption - Mit welchen Kosten muss ich bei einer Auslandsadoption rechnen?«



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Leistungsbeschreibung

Diese Frage können die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen beantworten, die aus den Staaten, für die sie anerkannt und zugelassen sind, ein Kind für ein bestimmtes Ehepaar nach Deutschland vermitteln.

Seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 9c Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes am 19. Mai 2005 hat auch jede staatliche Vermittlungsstelle wie die Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes - sofern sie gem. § 2 a Absatz 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes als Auslandsvermittlungsstelle tätig wird - für die Durchführung eines internationalen, grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlungsverfahrens Gebühren in Höhe von 2.000,-- Euro  von den Adoptionsbewerbern zu erheben. Dieser Betrag umfasst 1.200,-- Euro für die Feststellung der Adoptionseignung nach § 7 Abs. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und 800,-- Euro für die Durchführung einer internationales Adoptionsvermittlungsverfahrens. Zusätzlich können Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erhoben werden. Sofern die Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes auf Antrag der Adoptionsbewerber nur deren Adoptionseignung (1.200,-- Euro) feststellt, haben die künftigen Adoptiveltern zusätzlich eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen mit der Durchführung des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens zu beauftragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die staatliche Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle als Auslandsvermittlungsstelle gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in Verbindung mit der oben genannten Rechtsverordnung tätig werden.

Weitere Informationen finden sie unter: Adoption