In 5 Minuten wird Ihre Sitzung aufgrund von Inaktivität ablaufen. Sofern Sie das verhindern wollen, müssen Sie einfach nur eine beliebige redaktionelle Aktion im rlpDirekt-Client durchführen.
Home»Kinder, Jugend u. Familie»Jugendschutz» Jugendschutz Verbreitung von Pornografie auch für Jugendliche strafbar
Das Versenden von Videos und Bildern über das Handy gehört für viele Jugendliche heutzutage leider zum Alltag. Dass sie sich dabei jedoch schnellstrafbar machen können, ist vielen nicht bewusst. Handelt es sich beiden versendeten Inhalten nämlich um Pornografie, ist dies strafbar, wenn der Empfänger minderjährig und der Absender über 14 Jahre alt ist. Darauf weist die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes hin. Bei manchen Formen von rechtswidrigen Inhalten ist auchschon der bloße Besitz strafbar. Wird ein Handy mit pornografischem Material ermittelt, wird dieses beschlagnahmt und ein strafrechtliches Verfahren gegen den Besitzer eingeleitet.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Polizeilichen Kriminalprävention des Bundes und der Länder.
Unterstützung der Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe bei der Beratung, Entwicklung von Empfehlungen, Förderung der Zusammenarbeit, Planung von Modellvorhaben und der finanziellen Förderung
Junge Flüchtlinge in der Kinder- und Jugendhilfe
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
Anerkennung und Förderung der Beratungsstellen
Projekte gegen Extremismus
Förderung von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Kindertagesstätten/Heimen und sonstige Wohnformen)
Kinderschutz und Frühe Hilfen
Sozialpädagogisches Fortbildungszentrum
Regionale Anlauf- und Beratungsstelle ehemalige Heimkinder