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Verbandsgemeinde Meisenheim


Angaben
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Leistungsbeschreibung

Sie beabsichtigen, während eines besonderen Anlasses (Volksfest, Musikveranstaltung…) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank (Ausschankwagen, Bierzelt…) aufzunehmen? Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. GGf. kann die Gestattung mit Auflagen zum Lärmschutz, der Behandlung von Abfällen, etc. verbunden werden. Neben der Gestattung können noch weitere Genehmigungen erforderlich sein. Findet kein Alkoholausschank statt, ist zwar keine Gestattung erforderlich, aber es ist den weiteren rechtlichen Anforderungen, wie beispielsweise der Lebensmittelhygieneverordnung Rechnung zu tragen.

Die Gestattung kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. So wird z.B. die Stelle, an der Ihr gestattetes Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

In Rheinland – Pfalz ist dies

  • Die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde
  • Die Verbandsgemeindeverwaltung

Sowie

  • Die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

Es ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Gaststätte liegt.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.



Links:

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihre zuständige Behörde hält im Regelfall ein Antragsformular für Sie vor.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Gestattung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Rechtsgrundlage

Links: