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Verbandsgemeinde Meisenheim

»Untersuchungsberechtigungsschein«



Angaben

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Leistungsbeschreibung

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
 
Hierfür wird

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben)
  • und ein Erhebungsbogen benötigt (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).

An wen muss ich mich wenden?

Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.
Die Arztwahl ist frei.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden- der Kinderausweis

Welche Gebühren fallen an?

keine

Rechtsgrundlage

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)

Was sollte ich noch wissen?

Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.