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Verbandsgemeinde Meisenheim


Angaben

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Leistungsbeschreibung

Bioabfälle machen einen Großteil des Abfallaufkommens aus privaten Haushaltungen aus.

Die Abfallwirtschaftspolitik des Landes ist auf die Umsetzung des sich aus EU- und Bundesrecht ergebenden Gebots der hochwertigen Verwertung unter Beachtung der Abfallhierarchie ausgerichtet.

Deshalb soll nach dem Abfallwirtschaftsplan des Landes das Verwertungspotential von Bioabfällen möglichst umfassend für die Gewinnung erneuerbarer Energien und zur stofflichen Nutzung erschlossen werden. Dabei hat nach dem Abfallwirtschaftsplan des Landes die sogenannte „Kaskadennutzung“ Priorität. Sie sieht zunächst die Vergärung der Bioabfälle und damit die Gewinnung von Biogas zur Strom- und Wärmeerzeugung oder zur direkten Einspeisung in das öffentliche Gasnetz vor. Der entstehende Gärest wird dann zu einem hochwertigen Kompost aufbereitet, der als natürliches Düngemittel zur Substitution mineralischer Dünger und als Humuslieferant oder Bodenverbesserer geeignet ist.

In diese Richtung sollen die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die kommunale Bioabfallverwertung weiterentwickeln. Dazu ist die getrennte Sammlung von Bioabfällen, wie sie das Bundesrecht in § 11 Abs. 1 KrWG fordert, eine notwendige Voraussetzung.

Auch bei Umsetzung der Getrenntsammlungsverpflichtung bleibt aber die Eigenkompostierung dafür geeigneter (!) Bioabfälle zulässig. Die Überlassungspflicht für Abfälle besteht nämlich nach dem Bundesrecht nur insoweit, als Bürger „zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücke nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen“ (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, welche Nachweise zu führen sind, wenn sich private Haushalte auf eine Eigenkompostierung als typischen Fall der Eigenverwertung berufen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LKrWG). Die geforderten Nachweise können sowohl die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenkompostierung wie auch die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten des daraus gewonnenen Komposts im eigenen Garten (beides ist Voraussetzung für den Wegfall der Überlassungspflicht) betreffen.

Eine vollständige Befreiung von der getrennten Bioabfallsammlung dürfte aber auch bei Eigenkompostierung regelmäßig nicht in Betracht kommen. Im Wege der Eigenkompostierung können zwar viele, aber in der Regel nicht alle in Haushalt und Garten anfallenden Bioabfälle sachgerecht verwertet werden. Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind z.B. gekochte Speisereste, Fleisch- und Fischreste.

In dem typischen Fall einer teilweisen Eigenkompostierung besteht die Überlassungspflicht für den nicht der Eigenkompostierung zugeführten Teilstrom. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann die Eigenkompostierung mit einem Gebührennachlass honorieren.

Was sollte ich noch wissen?

Nach der „Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ können unter strengen Voraussetzungen pflanzliche Abfälle am Anfallort im Außenbereich verbrannt werden. Grundvoraussetzung für eine Verbrennung ist, dass die fraglichen Abfälle nicht verwertet werden können und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Überlassung nicht verlangt. Die Verwertung pflanzlicher Abfälle hat also im Einklang mit dem bestehenden Bundesrecht Vorrang.

Der Verwertungsvorrang ist stets bei Entgegennahme der vorgesehenen Verbrennungsanzeige durch die zuständigen Behörden auf Ortsebene insbesondere anhand entsprechender Entsorgungsangebote der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu prüfen. Nur wenn zumutbare Verwertungsoptionen ausscheiden, kann in Ansehung der weiteren Voraussetzung der Landesverordnung eine Verbrennung an Ort und Stelle in Betracht kommen.