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Verbandsgemeinde Meisenheim

»Lebenspartnerschaft - Aufhebung«



Angaben

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Leistungsbeschreibung

Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben. Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Lebenspartner

  • entweder seit einem Jahr getrennt leben und
    • beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen bzw. der andere zustimmt oder
    • nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
  • oder wenn die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben.

Außerdem kann das Gericht die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen.
Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO).

Was sollte ich noch wissen?

Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.