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Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Grundstücke und Immobilien erwerben, die das Land Rheinland-Pfalz beziehungsweise eine kommunale Verwaltung nicht mehr zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben benötigt.
Das gleiche gilt für Grundstücke und Immobilien, die dem Land durch Erbschaft zufallen. Diese Erbschaften (Fiskalerbschaften) entstehen, wenn keine anderen Erben vorhanden sind oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen.
Das im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz stehende Grundvermögen (Grundstücke und Immobilien) wird vom Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB) verwaltet und verwertet.
Zuständig für die Verwaltung und Verwertung der Fiskalerbschaften ist das Landesamt für Steuern.
Organisationsverfügung für den Landesbetrieb LBB - Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 1. Juli 2002 (88 23 01-433), Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 15. August 2002, Seite 479 ff.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zuständigkeit für Vermögen, das dem Land Rheinland-Pfalz zufällt vom 29. September 2000 (70 02 04-432), Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 24. November 2000, Seite 385.