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Verbandsgemeinde Meisenheim

»Abmeldung Kfz (Außer Betrieb Setzung)«



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Leistungsbeschreibung

Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde


Soll ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.

Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Hierfür bietet die Kreisverwaltung / Stadtverwaltung auf ihrer Homepage einen weiterführenden Link an.
Der Halter des Fahrzeugs hat sich durch den elektronischen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (nPA) zu identifizieren. Das Kennzeichen ist anzugeben. Die Sicherheitscodes der Siegel auf den Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung sind freizulegen und einzugeben. Die Bezahlung erfolgt über ein E-Paymentsystem. Der Halter erhält von der Zulassungsstelle eine Information über die Abmeldung des Fahrzeugs.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. 
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • das / die bisherige bisherige(n) Kennzeichenschild(er)
  • bei Überlassung eines Pkws (Klasse M1) oder Nutzfahrzeugs (Klasse N1) an eine anerkannte Verwertungsstelle: zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 FZV

Außerbetriebsetzung durch einen Bevollmächtigten

  • schriftliche Vollmacht
  • Original Ausweisdokument des Bevollmächtigten und Original Ausweisdokument des Halters des Fahrzeugs

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 6,90 EUR
Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks: (Nr. 224.1 Ge-bOSt)

Gebühr: 5,70 EUR
Außerbetriebsetzung Internetbasiert (Nr. 224.2 Ge-bOSt)

Gebühr: 5,10 EUR
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung: (Nr. 224.3 GebOSt)

Gebühr: 10,20 EUR
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung (Nr. 224.4 GebOSt)

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Rechtsgrundlage

Links:

Welche Fristen muss ich beachten?

Rückfahrten von der Zulassungsbehörde

Eine Rückfahrt nach Entfernung der Stempelplakette darf mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

Kennzeichenreservierung

Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monate reservieren lassen.
Achtung: Das Kennzeichen wird nicht automatisch reserviert; die Reservierung ist bei der Zulassungsbehörde zu beantragen!

Wiederzulassung

Fahrzeug- und Halterdaten werden im Zentralen Fahrzeugregister sieben Jahre gespeichert. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Wiederzulassung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und eines Berichts über die bestandene Hauptuntersuchung (TÜV) möglich.
Nach Ablauf dieses Zeitraums sind für die Wiederzulassung ggf. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen sowie ein Bericht über die bestandene Hauptuntersuchung (TÜV) erforderlich.

Verfahren

Verfahrensbereich Vorgang Authentisierung Gebührenpflicht
Kfz-Zulassung Kfz-Abmeldung mit nPA/ eAT gebührenpflichtig