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Verbandsgemeinde Meisenheim

»Grundbuch«



Angaben

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Leistungsbeschreibung

Das Grundbuch ist im Wesentlichen dazu bestimmt, zuverlässig über die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken Auskunft und damit dem Immobiliarverkehr eine sichere Grundlage zu geben. In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie beispielsweise Wegerecht, Wohnrechte, Hypotheken oder Grundschulden eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten (als den Grundbuchämtern) geführt. Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das für Ihren Ort (Grundstückslage) zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

Wenn Sie z. B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen, d. h. ein Grundstück kaufen oder verkaufen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die entsprechenden Urkunden und Erklärungen sind dem zuständigen Grundbuchamt vorzulegen.

Eintragungs- und Formvoraussetzungen:

  • Sie sind Eigentümer des Grundstücks oder ein Recht soll für Sie in das Grundbuch eingetragen werden (z. B. Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte).
  • Ihr Recht ist von dieser Eintragung betroffen.
  • Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss außerdem die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
  • Alle Bewilligungen und für die Eintragung erforderlichen Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte hierzu gibt Ihnen das Grundbuchamt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG.

Rechtsgrundlage

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