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Das Grundbuch ist im Wesentlichen dazu bestimmt, zuverlässig über die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken Auskunft und damit dem Immobiliarverkehr eine sichere Grundlage zu geben. In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie beispielsweise Wegerecht, Wohnrechte, Hypotheken oder Grundschulden eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten (als den Grundbuchämtern) geführt. Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das für Ihren Ort (Grundstückslage) zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
Wenn Sie z. B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen, d. h. ein Grundstück kaufen oder verkaufen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die entsprechenden Urkunden und Erklärungen sind dem zuständigen Grundbuchamt vorzulegen.
Eintragungs- und Formvoraussetzungen:
Auskünfte hierzu gibt Ihnen das Grundbuchamt.