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Verbandsgemeinde Meisenheim


Angaben
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Leistungsbeschreibung

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das gesamte Einkommen und Vermögen muss nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlage

Links:

Voraussetzungen

Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig und gleichzeitig finanziell bedürftig sind. Hilfe zur Pflege kommt somit dem Grunde nach in Betracht

  • bei nicht pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5,
  • bei pflegeversicherten Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 1 sind,
  • bei pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, wenn sie die Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung noch nicht erfüllen,
  • bei pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, wenn und soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, den notwendigen pflegerischen Bedarf zu decken.