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Verbandsgemeinde Meisenheim


Angaben

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Leistungsbeschreibung

Die Schülerbeförderung obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Das Ministerium hat demzufolge keine Möglichkeit, Einzelfälle zu entscheiden oder in Entscheidungen der Schulträger einzugreifen. Ansprechpartner ist in der Regel das Schulamt.

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die Schulen im Gebiet des Schulträgers besuchen, einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, ansonsten länger als 4 Kilometer ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.

Rechtsgrundlage

Links:

Welche Fristen muss ich beachten?

Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Daher sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.  Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbes. Wohnsitzwechsel der Schülerin / des Schülers, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung / Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.