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Verbandsgemeinde Meisenheim


Angaben
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Leistungsbeschreibung

Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.


Werden mehr als drei Kubikmeter an pflanzlichen Abfällen verbrannt, ist dies der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Ordnungsbehörde ihrer

  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage

Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle