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Home»Öffentliche Einrichtungen »Schulen allgemein» Schulpflicht
Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, sind im gleichen Jahr schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Sie soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder einer Kindertagestätte gefördert werden.
Die Schulpflicht dauert in der Regel 12 Jahre. Vom Schulbesuch ist allerdings befreit, wer den qualifizierten Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) erworben hat. Wer aus der allgemein bildenden Schule ausscheidet und in ein Ausbildungsverhältnis eintritt, wird für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig. Jugendliche, die eine allgemeinbildende Schule ohne qualifizierten Sekundarabschluss I verlassen und weder ein Ausbildungsverhältnis beginnen noch eine weiterführende Schule besuchen, besuchen für die Dauer eines Jahres das Berufsvorbereitungsjahr bzw. die Berufsfachschule I.
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