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Verbandsgemeinde Meisenheim


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Leistungsbeschreibung

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Ihnen wurde die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen und Sie möchten diese wieder erwerben. Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag wieder erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis prüft die Führerscheinstelle genau, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind.

Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass Sie die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen nicht mehr besitzen.

  • gegebenenfalls Antragsvordruck
  • Personalausweis/ Pass, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung 
  • neues Lichtbild (Brustbild 45 x 35 mm nach Passverordnung)
  • Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • bei Neuerteilung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T: zusätzlich
    • Sehtestbescheinigung
    • sofern die erloschene Fahrerlaubnis vor dem 1. August 1969 erteilt wurde: zusätzlich Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Grundzüge in der Erstversorgung von Unfallverletzten)
       
  • bei Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: zusätzlich
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung
    • Zeugnis oder Bescheinigung über das Sehvermögen
    • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
    • Nachweis über die Erfüllung der besonderen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit
    • Führungszeugnis
    • gegebenenfalls medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung, ob Sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden
       
  • für die Klasse D1, D1E, D oder DE: zusätzlich
    • Nachweis Eignung der besonderen Anforderungen nach Anlage 5 Nr. 2.2 FeV

Nach Antragseingang werden gegebenenfalls weitere Erklärungen/ Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine eventuell abzulegende Prüfung, mitgeteilt.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 33,20 - 256,00 EUR
Gebührennummer 202.3 - Ersterteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Anträge / Formulare

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag wieder erteilt werden. Den entsprechenden Antragsvordruck können Sie telefonisch oder schriftlich anfordern.

Rechtsgrundlage

Vorschriften § 3 Straßenverkehrsgesetz (STVG), sowie §§11 bis 14 und 20 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).



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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre bei der für den Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.