Für die Besteuerung von Körperschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar oder liegt er im Ausland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Die zur Erstellung der Körperschaftsteuererklärung notwendigen Formulare erhalten Sie in dem für Sie zuständigen Finanzamt. Weiterhin stehen die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen, andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Zu den körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsgebilden gehören insbesondere Kapitalgesellschaften (z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften), Genossenschaften, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen und Anstalten sowie eingetragene und nichteingetragene Vereine. Besteuerungsgrundlage ist - ebenso wie für die Einkommensteuer - das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die Bund und Ländern je zur Hälfte zufließt. Körperschaftsteuererklärungen sind beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dieses setzt auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens die Körperschaftsteuer fest. Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 einheitlich 15 Prozent.
Weitere Informationen zur Körperschaftsteuer finden Sie hier.